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Was ist ein Nachrückverfahren (NRV)?

An dieser Stelle informieren wir Sie ausführlich über das Auswahlverfahren für NC-Studienplätze sowie die Nachrückverfahren. In dieser FAQ-Liste finden Sie außerdem Informationen zu der Frage "Wie erfolgt die Auswahl?" bei Bachelor- und Masterstudiengängen.

Die folgenden Hinweise treffen zu...

  • auf NC-Master-Studiengänge oder
  • auf das NC-Bachelor-Verfahren, was nach Ablauf der Vergabe durch hochschulstart.de (nach Ablauf aller Phasen im DOSV) folgt, sollten noch Studienplätze zur Verfügung stehen.

Wichtiger Hinweis für die Teilnahme an hochschulstart.de

Innerhalb der Phasen (Koordinierung 1 und 2) nehmen alle Bewerber*innen automatisch teil.

Erst nach Ablauf der gesamten Vergabe über hochschulstart.de (nach 24.08.2019 um 24:00 Uhr!) könnten sich ggf. Nachrückverfahren anschließen, die an der Hochschule selbst durchgeführt werden.

 

Die ausführlichen Informationen zum Nachrückverfahren haben wir wie folgt aufgeteilt:

  • Was ist ein Nachrückverfahren?
  • Ein Beispiel zum Nachrückverfahren
  • Fazit

Bitte nehmen Sie sich die nötige Zeit, um die Hinweise aufmerksam zu lesen

Erklärung der NRV-Teilnahme

Den Link zur Erklärung der NRV-Teilnahme finden Sie hier: https://service.hs-gesundheit.de/nrvparticipation
Bitte lesen Sie vorab die unten stehenden Texte.

 

Nach Ihrer Bewerbung um einen Studienplatz in einem NC-Studiengang wird das Auswahlverfahren darüber entscheiden, welche Bewerber*innen eine Zusage erhalten können. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt "Wie erfolgt die Auswahl?" bei Bachelor- und Masterstudiengängen.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.07. finden noch einige Vorarbeiten und Systembereinigungen statt. Nach ca. 2 Wochen kann - meist in der ersten August-Woche - das Hauptverfahren stattfinden. Hier wird über die ersten Zulassungen und Ablehnungen entschieden. Das Ergebnis wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt, dies kann durch die Hochschule selbst oder im Falle von NC-Bachelor-Studiengängen durch hochschulstart.de erfolgen.

Hierbei sind zwei Sachverhalte von besonderer Wichtigkeit:

  1. Nicht jede*r Bewerber*in nimmt den Studienplatz an, wenn er/sie eine Zulassung erhält.
  2. Nicht jede*r Bewerber*in hat nach Erhalt einer Ablehnung weiter Interesse an einem Studienplatz an der hsg.

Gründe könnten beispielsweise sein, dass die jeweilige Person in der Zwischenzeit eine Zulassung an einer anderen Hochschule erhalten oder sich das Interesse generell geändert hat. Konsequenz ist in jedem Fall, dass in weiteren Verfahren (den sogenannten Nachrückverfahren) offen gebliebene Studienplätze an weitere Bewerber*innen vergeben werden können. Dieses Nachrückverfahren verändert bzw. senkt (durch das weitere Zulassen von Bewerber*innen) die NC-Werte.

Alle Bewerber*innen müssen ihre Teilnahme an diesen Nachrückverfahren jeweils aktiv erklären. Im Folgenden finden Sie dazu ein Beispiel zum Nachrückverfahren (NRV).

Beispiel:

Die Bewerber*innen A, B und C (jeweils mit einem Abiturdurchschnitt von 2,0) bewerben sich um einen NC-Studienplatz im Bachelorstudiengang "Physiotherapie". Im Vergabeverfahren von hochschulstart.de können nur Bewerber*innen zugelassen werden, die einen Durchschnitt von 1,7 oder besser haben. Alle 3 Bewerber erhalten deshalb nach diesem Verfahren eine Ablehnung. Sollten im Nachgang trotzdem Studienplätze unbesetzt sein, so informiert die Hochschule.

In diesen Texten werden sie nochmals über die Möglichkeit der Beteiligung am 1. Nachrückverfahren / NRV informiert. Ihnen wird eine Frist ("Erklärungsfrist") gesetzt, innerhalb derer sie erklären müssen, ob sie am 1. NRV teilnehmen möchten.

  • Die Bewerber*innen A und B erklären innerhalb der Frist, dass sie weiterhin Interesse am Studium haben und am Nachrückverfahren beteiligt werden möchten. Dies erfolgt durch die Eingabe des Token (eine 37stellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben), der im Ablehnungsbescheid mitgeteilt wird.
  • Bewerber C reagiert nicht innerhalb der Erklärungsfrist. Somit kann er nicht am Nachrückverfahren teilnehmen, eine weitere Teilnahme am Verfahren ist somit ausgeschlossen.

Die Bewerber*innen A und B nehmen am 1. NRV teil. Nach der Durchführung des 1. NRV liegt der NC bei 1,9. A und B konnten leider erneut keine Berücksichtigung finden. Darüber werden sie erneut per E-Mail informiert. Sollten weitere offene Plätze in einem 2. NRV vergeben werden können, müssen A und B erneut aktiv werden und ihre Teilnahme am 2. NRV erklären. Hierzu wird ihnen erneut eine Erklärungsfrist gesetzt.

  • Bewerberin A gibt innerhalb der Erklärungsfrist an, dass sie am 2. NRV beteiligt werden möchte.
  • Bewerber B hat in der Zwischenzeit kein Interesse mehr an einem Studium an der hsg - vielleicht hat er bereits einen Studienplatz an einer anderen Hochschule erhalten oder hat sich für eine Ausbildung, ein FSJ oder einen Auslandsaufenthalt entschieden. Bewerber B reagiert demnach nicht innerhalb der Erklärungsfrist. Somit kann er nicht am 2. NRV teilnehmen, eine weitere Teilnahme am Verfahren ist ebenfalls ausgeschlossen.

Bewerberin A nimmt am 2. NRV teil. Die Auswahlgrenze hat sich durch das 2. NRV verschoben. Es konnten Bewerber*innen zugelassen werden, die einen NC von 2,1 oder besser vorweisen. Somit kann sich Bewerberin A im 2. NRV über eine Zulassung freuen und wird zur persönlichen Einschreibung eingeladen.

Fazit

Bitte beachten Sie deshalb folgende Informationen:

  • Bewerber*innen, die im Hauptverfahren bzw. nach Ablauf der Vergabe über hochschulstart.de keine Zulassung erhalten konnten, haben durch die Nachrückverfahren weiterhin die Möglichkeit eine Zusage zu erhalten.
  • Wenn offen gebliebene Studienplätze in einem Nachrückverfahren zu vergeben sind, müssen Bewerber*innen sich aktiv erklären und ihr Interesse an der Beteiligung am Nachrückverfahren mitteilen.
  • Für jedes Nachrückverfahren muss eine separate / erneute Erklärung Ihrerseits erfolgen. Hierzu werden Bewerber*innen - die sich zu dem Zeitpunkt noch im Verfahren befinden - per E-Mail informiert. 
  • Bewerber*innen, die uns ihre Beteiligung am jeweiligen Nachrückverfahren nicht innerhalb der Frist erklären, nehmen nicht weiter am Auswahlverfahren teil.

Aufgrund der zum Teil kurzfristigen Kommunikation ist Ihre Erreichbarkeit - insbesondere per E-Mail - von besonderer Bedeutung.

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