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Rückmeldung

Der von Ihnen zur Einschreibung gezahlte Semesterbeitrag ist - wie das Wort bereits erahnen lässt - je Semester fällig. Um sicher zu gehen, dass Sie auch im darauf folgenden Semester Ihr Studium fortsetzen möchten, werden Sie rechtzeitig vor Ende des aktuellen Semesters zur Rückmeldung aufgefordert.

Im Folgenden finden Sie hier ausführliche Hinweise zur Rückmeldung:

 Informationen zum Rückmeldeverfahrenbesondere Hinweise zu bestimmten Fallgruppen
Aufforderung Hinweise zur Beurlaubung
Zahlungseingang / RückmeldefristHinweise zu Schwerbehinderungen
Erinnerung / MahnungHinweise für Zweithörer*innen
RückmeldesperrenHinweise für Absolvent*innen
   

Die Rückmeldefrist zum Sommersemester endet am 31. Januar.

Aufforderung

Zum Zweck der Zahlungsaufforderung sendet Ihnen der Studierendenservice jeweils vor Beginn des nächsten Semesters eine Rückmeldeaufforderung an Ihre hsg-E-Mail-Adresse. Achten Sie deshalb unbedingt darauf, dass Sie über diese E-Mail erreichbar sind. Infos dazu finden Sie außerdem unter: IT-Dienste - hsg-Mail

Für die Rückmeldeaufforderung gelten folgende Termine:

  • zu einem Wintersemester erfolgt die Aufforderung meist Anfang Juli, die Frist endet dann jeweils am 31. Juli.
  • zu einem Sommersemester erfolgt die Aufforderung meist Anfang Januar, die Frist endet dann jeweils am 31. Januar.

In der E-Mail-Aufforderung des Studierendenservice sind – wie zum Zeitpunkt Ihrer Einschreibung – folgende Daten für Ihre Überweisung zu finden:

  • Die konkrete Höhe des aktuellen Semesterbeitrages,
  • die notwendige Bankverbindung,
  • der personalisierte Verwendungszweck sowie
  • eine Rückmeldefrist, bis zu der Ihr Semesterbeitrag auf dem Konto der hsg eingegangen sein muss.

Bitte beachten Sie insbesondere die aktualisierten Hinweise zum Verwendungszweck.

Sie finden dort ausführliche Informationen dazu, von welch hoher Wichtigkeit korrekte Angaben bei den Zahlungen sind um Ihr Studium weiter an der hsg fortführen zu können.

Im Online-Campus finden Sie Studienservice außerdem Hinweise zur Höhe des Semesterbeitrages, dieser wird Ihnen dort in Rechnung gestellt. Zahlungseingänge werden Ihnen ebenfalls dort angezeigt.


Nach dieser Aufforderung stehen Ihnen ca. 3-4 Wochen zur Zahlung des Semesterbeitrages zur Verfügung. Die oben genannte Taktung dieser erforderlichen Zahlung können Sie bereits frühzeitig für sich einplanen.

Wir raten dringend davon ab, unaufgefordert Beträge zu überweisen. Geldeingänge, die außerhalb der Rückmeldezeiträume an der hsg eingehen, können nur schwer zugeordnet werden.


Zahlungseingang / Rückmeldefrist

Ihr Semesterbeitrag ist innerhalb der gesetzten Frist auf das Konto der hsg einzuzahlen. Dieser wird dann für das kommende Semester in unserem System verbucht. Damit sind Sie zurückgemeldet -  eine aktive E-Mail-Benachrichtigung (dass der Beitrag eingegangen ist bzw. die Rückmeldung erfolgt ist) erfolgt nicht.

Ihren Status können Sie jeweils aktuell im Studienservice nachverfolgen.

Ab diesem Zeitpunkt wird es Ihnen außerdem möglich sein, sich im Studienservice z.B. Studienbescheinigungen des bevorstehenden Semesters auszudrucken. Dieser Vorgang wiederholt sich solange, bis Sie entweder erfolgreich Ihr Studium an der Hochschule für Gesundheit absolviert haben oder aus anderen Gründen die Hochschule ggf. vorzeitig verlassen.

Sollte es im Laufe Ihres Studiums vorkommen, dass nach Ablauf der Rückmeldefrist kein Zahlungseingang zu Ihrer Matrikelnummer verbucht werden konnte, werden Sie von Seiten des Studierendenservice angemahnt. Der § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Abgaben an der Hochschule für Gesundheit legt außerdem fest, dass bei Zahlungen, die uns erst nach Ablauf dieser Rückmeldefrist erreichen, zusätzlich der Säumniszuschlag in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten ist.


Erinnerung / Mahnung

In der Mahnung werden Sie aufgefordert, den erforderlichen Rückmeldebeitrag zuzüglich des Säumniszuschlages in Höhe von 15,00 Euro zu überweisen, damit Sie das Studium erfolgreich weiterführen können. Außerdem wird Ihnen die Exmatrikulation von Amts wegen angedroht, sollte diese Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgen.

  • Geht innerhalb dieser Nachfrist der ausstehende Beitrag zusammen mit dem Säumniszuschlag fristgerecht auf dem Konto der Hochschule für Gesundheit ein, so werden Sie ordnungsgemäß zum kommenden Semester zurückgemeldet.
  • Erreicht uns auch trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Exmatrikulation kein ausreichender Geldeingang (inkl. Säumniszuschlag) innerhalb der gesetzten Frist, so sieht § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Einschreibungsordnung der Hochschule für Gesundheit vor, dass der/die bestreffende Studierende zum Ende des aktuellen Semesters zu exmatrikulieren ist. Dies gilt ebenfalls für Personen, die einzig eine Teilzahlung geleistet haben.

Wichtig
Um diese negativen Folgen zu verhindern, ist es wichtig, dass Sie generell per hsg-Mail erreichbar sind und den Ihnen von der Hochschule für Gesundheit zugesandten Informationen die dementsprechende Beachtung schenken.


Soziale Härtefälle

Möglicherweise droht die Aufnahme Ihres Studiums daran zu scheitern, dass Sie den notwendigen Semesterbeitrag nicht aufbringen können. In diesen Fällen hat die Studierendenschaft (Allgemeiner Studierendenausschuss / AStA) durch ihre Beitragsordnung die Möglichkeit geschaffen, soziale Härtefälle zu unterstützen. Auf den Internetseiten des AStA finden Sie dazu weiere Informationen sowie den dazugehörigen Härtefallantrag.

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