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Hinweise für bestimmte Fallgruppen

Auf dieser Seite finden Sie Hinweise für bestimmte Fallgruppen, die im Zuge der Rückmeldung besonders zu beachten sind. Dazu gehören:


Hinweise zur Beurlaubung

Möchten Sie sich ggf. für das bevorstehende Semester beurlauben? - Lassen Sie sich gerne u.a.

  • zum Verfahrens / zur Antragstellung,
  • zu möglichen Gründen für eine Beurlaubung,
  • zu Informationen über Konsequenzen sowie
  • zum angepassten Semesterbeitrag (dieser kann sich je nach beantragtem Beurlaubungsgrund unterscheiden!)

gerne vorab im Studierendenservice beraten. Vor Ort kann Ihnen dann im persönlichen Gespräch der entsprechende Antrag ausgehändigt werden. Haben Sie eine Beurlaubung beantragt, so wird Ihnen im Studienservice der reduzierte Beitrag angezeigt / in Rechnung gestellt. 


Hinweise zu Schwerbehinderungen

Je nach Einschränkung werden sogenannte "gesundheitliche Merkzeichen" im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Sollten Sie über eine nachgewiesene Schwerbehinderung mit einem Merkzeichen verfügen, durch die Sie eine „unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr“ erhalten, nehmen Sie bitte vorab mit dem Studierendenservice Kontakt auf - falls noch nicht geschehen.

In der Regel ist uns dann innerhalb der Rückmeldefrist ein aktueller Nachweis (Kopie des Schwerbehindertenausweises sowie die aktuelle Wertmarke) vorzulegen. In diesem Zusammenhang kann dann ein korrigierter Rückmeldebeitrag (vermindert um die beiden SemesterTicket-Positionen – siehe unter: www.hs-gesundheit.de/to/semesterbeitrag) überwiesen werden.

Dieser Nachweis ist bei zeitlich befristeten Ausweisen zu jedem Rückmeldezeitraum / jedem Semester erneut in aktueller Form vorzulegen, damit individuell die Befreiung der Ticket-Beiträge erfolgen kann (oder bei Nicht-Verlängerung auch nicht).

Bei unbefristeten Ausweisen genügt jedoch der einmalige Nachweis. Im Studienservice wird Ihnen dann automatisch der reduzierte Beitrag angezeigt / in Rechnung gestellt. 


Hinweise für Zweithörer*innen

Sind Sie zum aktuellen Zeitpunkt / im aktuellen Semester als Zweithörer*in an der Hochschule für Gesundheit zugelassen? Bei der Rückmeldung zum kommenden Semester stehen Ihnen somit zwei Alternativen bereit.

1. Sie melden Sie sich weiterhin als Zweithörer*in zurück:

  • Eine Zahlung eines Zweithörerbeitrages ist ab dem Sommersemester 2019 nicht mehr erforderlich. Bitte weisen Sie uns bis zur Rückmeldefrist durch eine aktuelle Studienbescheinigung Ihrer Ersthörer-/ Haupthörer-Hochschule nach, dass Sie dort weiterhin im kommenden Semester als Ersthörer*in/ Haupthörer*in immatrikuliert sind.
  • Erst nach Vorlage der o.g. Studienbescheinigung Ihrer Ersthörer-/ Haupthörer-Hochschule kann eine Rückmeldung in das kommende Semester erfolgen.

oder

2. Sie wechseln Ihren Hörerstatus an der hsg in Ersthörer*in:

  • Sie überweisen den vollen Rückmeldebeitrag und weisen uns bis zur Rückmeldefrist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nach, dass Sie dort nicht weiterhin immatrikuliert sind.
  • Der überwiesene Beitrag alleine führt noch nicht zur Rückmeldung.
  • Erst nach zusätzlicher Vorlage der o.g. Exmatrikulationsbescheinigung Ihrer Ersthörer-/ Haupthörer-Hochschule kann eine Rückmeldung in das kommende Semester erfolgen.

Kontaktieren Sie parallel bitte den Studierendenservice, damit wir Ihnen den dazugehörigen Antrag aushändigen können bzw. Ihren neuen Hörerstatus vermerken können.


Hinweise für Absolvent*innen

Sollten Sie zu denjenigen Studierenden gehören, die bereits ihre Abschlussarbeit angefertigt haben und nun dem erfolgreichen Abschluss des Studiums entgegensehen, sind folgende Informationen für Sie von besonderer Wichtigkeit:

  • In dem Semester, in dem Sie Ihre letzte Leistung an unserer Hochschule erbringen, müssen Sie ordentlich immatrikuliert / rückgemeldet sein.

  • Möchten Sie sich „zur Sicherheit“ für das kommende Semester zurückmelden (um ggf. bei Bedarf eine Prüfung zu wiederholen), so können Sie dies ohne weiteres tun, solange Ihre letzte(n) Note(n) noch nicht im Prüfungsamt verbucht worden ist/sind.

  • Wurde(n) die Note(n) Ihrer letzten Leistung(en) jedoch bereits erfolgreich im Prüfungsamt verbucht (was zum erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums führt) und geht erst danach die Zahlung des Semesterbeitrags ein, so kann keine Rückmeldung mehr erfolgen. Sie dürfen im folgenden Semester kein Studium mehr verfolgen, welches Sie bereits erfolgreich bestanden haben. Somit kommt nur eine Exmatrikulation zum Ende des aktuellen Semesters oder bspw. ein Wechsel in einen Master-Studiengang in Betracht.

  • Haben Sie bis zum letzten Tag des aktuellen Semesters eine Mitteilung darüber erhalten, dass Sie die letzte(n) Modulprüfung(en) sowie die Abschlussarbeit erfolgreich (mit mindestens 4,0) bestanden haben und somit die Abschlussprüfung insgesamt erfolgreich absolviert haben, sollten Sie sich spätestens zum letzten Tag des aktuellen Semesters exmatrikulieren und erhalten durch einen gestellten Erstattungsantrag den gezahlten Beitrag in voller Höhe zurück.

    Wichtig
    : Exmatrikulieren Sie sich nicht, kann bei einer späteren Exmatrikulation nur noch anteilig und später nicht mehr erstattet werden. Details entnehmen Sie dem aktuellen Erstattungsantrag - hier können Sie exakt ablesen, zu welchem Zeitpunkt der Exmatrikulation Ihnen welche Höhe an Erstattung zusteht.

  • Die Gültigkeit des SemesterTickets endet zeitgleich mit dem Datum der Exmatrikulation.

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